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BGH: KI kann kein Erfinder sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jüngsten Beschluss vom 11. Juni 2024 entschieden, dass Künstliche Intelligenz (KI) nicht als Erfinder im Sinne des Patentrechts anerkannt werden kann (Az.: X ZB 5/22). Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Patentlandschaft und die rechtliche Behandlung von Erfindungen, die durch KI-generierte Prozesse entstehen.

Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Patentanmeldung, bei der eine KI namens DABUS als Erfinder benannt wurde. Der Anmelder, Dr. Stephen L. Thaler, argumentierte, dass die Erfindung eigenständig durch die KI generiert wurde. Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass nach § 37 Abs. 1 des Patentgesetzes (PatG) nur natürliche Personen als Erfinder benannt werden können.

Rechtliche Analyse

Erfinderbegriff im Patentrecht

Gemäß § 37 Abs. 1 PatG muss der Anmelder den oder die Erfinder benennen und versichern, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Diese Vorschrift knüpft an § 6 PatG an, der das Recht auf das Patent dem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger zuspricht. Historisch wurde der Begriff des Erfinders stets als natürliche Person verstanden, deren schöpferische Tätigkeit zur Erfindung führt.

Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte, dass nur natürliche Personen als Erfinder benannt werden können, selbst wenn die Erfindung durch eine KI generiert wurde. Die Benennung einer natürlichen Person bleibt auch dann erforderlich, wenn ein KI-System zur Auffindung der technischen Lehre eingesetzt wurde. Die Ergänzung der Erfinderbenennung um den Hinweis, dass eine KI beteiligt war, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung.

Implikationen der Entscheidung

Rechtliche Klarheit

Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit darüber, dass KI-Systeme nicht als Erfinder im patentrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dies verhindert mögliche Unsicherheiten und Streitigkeiten in zukünftigen Patentanmeldungen, die durch KI generierte Erfindungen betreffen.

Einfluss auf die Innovation

Die Anerkennung natürlicher Personen als einzige rechtliche Erfinder könnte die Art und Weise beeinflussen, wie Unternehmen und Forschungseinrichtungen KI in ihren Innovationsprozessen einsetzen. Es bleibt den natürlichen Personen überlassen, die Nutzung von KI in ihren Erfindererklärungen zu dokumentieren, was möglicherweise zu einem Umdenken in der Forschungsdokumentation führt.

Internationale Perspektive

Die Entscheidung des BGH steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Staaten und internationaler Institutionen, wie dem Europäischen Patentamt (EPA) und Gerichten in Großbritannien, Australien und den USA, die ebenfalls entschieden haben, dass nur natürliche Personen als Erfinder benannt werden können.

Ausblick

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass im deutschen Patentrecht nur natürliche Personen als Erfinder anerkannt werden. Dies stellt sicher, dass die bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden und bietet Rechtssicherheit für zukünftige Patentanmeldungen. Für Unternehmen und Erfinder bedeutet dies, dass sie weiterhin natürliche Personen als Erfinder benennen müssen, auch wenn KI-Systeme maßgeblich zur Erfindung beigetragen haben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT-Recht & Strafrecht)

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT-Recht & Strafrecht)

Ich beschäftige mich intensiv im technologischen Bereich mit Fragen der Softwareentwicklung, KI und Robotik - nicht nur als Jurist, sondern eben auch selbst als Entwickler. In diesem Blog teile ich Inhalte vor allem rund um Robotik bzw. Roboterrecht und ergänzend zum Thema KI. Von mir werden Unternehmen im gesamten IT-Recht beraten und vertreten.