Kryptowährung Bitcoin Mixer

Bitcoin Mixer

Bei „Bitcoin Mixern“ – auch Bitcoin Laundry Service, Tumbler, Strampler oder Shuffler genannt – handelt es sich um eine Dienstleistung zur weiteren Anonymisierung von Zahlungen via Bitcoins. Auch wenn Bitcoins grundsätzlich erst einmal keiner Person zuzuordnen sind, so sind sämtliche Transaktionen gleichwohl frei einsehbar. Spätestens wenn man seine Bitcoins monetisieren möchte, also den Sprung in harte Währung vollziehen möchte, könnten grundsätzlich Ermittler Ansätze finden – etwa weil der Hashwert des öffentlichen Schlüssels auf einer Bitcoin-Börse einem realen Geldfluss zugeordnet werden kann, der am Ende Personen zuzuordnen ist. Hier kommen nun Bitcoin-Mixer ins Spiel.

Bitcoin-Mixer tun genau das, was der Name verspricht: Sie nehmen plump ausgedrückt eingehende Bitcoins, splitten diese in Kleinstbeträge auf, mischen die Beträge über verschiedene Hashes und reichen am Ende wieder das, was man wertmässig reingeworfen hat, nicht zurückverfolgbar wieder aus. Abzüglich einer gewissen Provision versteht sich.


Wie sicher sind Bitcoin-Mixer?

Es gibt ein Diskussionspapier bzw. eine Studie aus dem Jahr 2017 (von Thibault de Balthasar and Julio Hernandez-Castro), das die Hintergründe der Mixer untersucht hat und erschreckende Ergebnisse zu Tage gebracht hat. So kommt die Untersuchung zu den Ergebnissen:

  • dass selbst die bekanntesten und etabliertesten Bitcoin-Mixer ernsthafte Sicherheits- und Datenschutzbeschränkungen zu haben scheinen;
  • dass einige Bitcoin-Mixer einen derart miserablen Service bieten, dass die Sicherheits- und Datenschutzerwartungen eines jedes legitimen Benutzers ernsthaft gefährdet sind;
  • dass die Entwicklung und Implementierung eines sicheren Bitcoin-Mixers keine leichte Aufgabe ist, und mit einer Vielzahl von Möglichkeiten behaftet ist, Dinge falsch zu machen und den Dienst zu kompromittieren;
  • dass Strafverfolgungsbehörden in der Lage sein könnten, Bitcoin-Transaktionen zu kontaminieren und hierdurch letztlich zurückzuverfolgen;

Sind Bitcoin-Mixer Legal?

So pauschal die Frage sich stellen mag, so wenig pauschal wird man sie beantworten können. Grundsätzlich ist es ein legitimes Interesse, seine eigenen Zahlungsströme zu schützen. Insoweit möchte ich mich schwer tun, von einer generellen Illegalität zu sprechen.

Vielleicht ist es sinnvoll erst einmal vorne anzufangen bei der Frage, ob ein Bitcoin-Mixer einer Erlaubnispflicht unterliegt. Jedenfalls mit meinem Verständnis der rechtlichen Grundlagen sehe ich dabei durchaus eine Erlaubnispflicht, da letztlich bereits ein Eigenhandel vorliegen dürfte. Dabei ist zu sehen, dass in der Form des „Mixens“ ein spürbarer Mehrwert geleistet wird, um den Bitcoin-Markt „zu schaffen oder zu erhalten“. Im Hinblick auf dieses zusätzliche Dienstleistungselement dürfte es sich um erlaubnispflichtigen Eigenhandel handeln. Wer Mixer ohne eine solche Erlaubnispflicht betreibt (also gemeint ist der Anbieter, nicht der Nutzer!) beginge dann eine Straftat entsprechend §54 KWG. Dabei mag man unterscheiden, ob eine zentrale Aus- und Einzahlung geboten wird oder ein P2P-Mixing.

Neben der recht komplexen Fragestellung der Erlaubnispflicht stellt sich die Frage, inwiefern hier durch Anbieter eine mögliche Beihilfe oder gar Mittäterschaft hinsichtlich Straftaten wie etwa Geldwäsche vorliegen könnte. Recht naheliegend ist der Vergleich zu einem File-Hosting-Dienst, der ebenfalls für kriminelles und legales zugleich genutzt werden kann. Wie bei Dual-Use-Tools üblich mag man auch hier darüber nachdenken, erst bei hinzutreten besonderer Umstände eine Strafbarkeit in den Raum zu stellen, etwa wenn der Anbieter mit möglichen Illegalen Aktivitäten selber wirbt oder diese sehenden Auges toleriert (dies dürfte inzwischen h.M. sein wenn ich etwa an die BGH Rechtsprechung denke, speziell BGH, I ZR 18/11, „Alone in the Dark“ oder LG München I,  37 O 6199/14, bezüglich strafbarer Urheberrechtsverletzungen im zivilrechtlichen Zusammenhang). In der Tat wäre dies auch ein geeigneter Weg, da somit die aufsichtsrechtliche Regulierung durch die BAFIN als Instrument vorrangig wäre.


Bitcoin-Mixer im Blickfeld der Ermittler

Im Mai 2019 wurde ein seinerzeit bedeutender Bitcoin-Mixer-Service durch den niederländischen Steuerinformations- und Ermittlungsdienst (FIOD) in enger Zusammenarbeit mit Europol und Behörden in Luxemburg still gelegt. Hier ging es tatsächlich um den Kampf gegen Geldwäsche, mitgeteilt wurde, dass Ermittlungen in diesem Fall aufzeigten, dass viele der gemischten Kryptowährungen einen kriminellen Ursprung oder Bestimmungsort haben sollte und der Bitcoin-Mixer wahrscheinlich dazu genutzt wurde, kriminelle Geldströme zu verbergen und zu waschen. Beeindruckend war die von der Behörde hinterlegte Grafik auf der abgeschalteten Seite:

Man beachte den letzten Satz „Your are not Anonymous“, der im Zusammenhang mit dem weiteren Hinweis steht, dass Informationen u.a. zu Transaktionen und Support-Nachrichten beschlagnahmt wurden. Die Ansage ist deutlich: Wer solche Dienste nutzt, der muss damit rechnen, irgendwann Kontakt zu Behörden zu bekommen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT-Recht & Strafrecht)

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT-Recht & Strafrecht)

Ich beschäftige mich intensiv im technologischen Bereich mit Fragen der Softwareentwicklung, KI und Robotik - nicht nur als Jurist, sondern eben auch selbst als Entwickler. In diesem Blog teile ich Inhalte vor allem rund um Robotik bzw. Roboterrecht und ergänzend zum Thema KI. Von mir werden Unternehmen im gesamten IT-Recht beraten und vertreten.