Das Finanzgericht Nürnberg (3 V 1239/19) konnte sich zumindest kurz mit der Frage der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen auseinandersetzen, was bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung war. Dabei betont das Gericht zwar, dass die bestehenden steuerlichen Vorschriften ausreichend sein dürften um die Besteuerung von „Geschäftsvorfällen mit einer Kryptowährung“ zu beurteilen. Gleichwohl bleibt man hier skeptisch.
So kann mit dem Finanzgericht möglicherweise eine konkrete Kryptowährung ein Wirtschaftsgut darstellen und somit ihr An- und Verkauf nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG einen Besteuerungstatbestand erfüllen. Finanzgerichtliche Rechtsprechung in dem Sinne liegt hierzu jedoch nicht vor und man bleibt zurückhaltend:
Lediglich das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 02.03.2018 5 K 2508/17 (EFG 2018, 1167; zu An- und Verkauf von Finaltickets) am Rande durchblicken lassen, dass es eine Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen ebenso wenig für zulässig halte wie die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Geschäften mit Finaleintrittskarten.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat demgegenüber in seiner Entscheidung im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 20.06.2019 13 V 13100/19, BB 2020, 46) keine Zweifel gehabt, dass Spekulationen mit Kryptowährungen nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG steuerpflichtig seien. Diese Entscheidung, auf die sich das Finanzamt fast ausschließlich bezieht und deren Argumentation sich zu eigen macht, ist dem Senat nicht nachvollziehbar. So scheint es sich nach Sachverhalt dort um die Besteuerung von Geschäften mit der Währung ETH (Ethereum) zu handeln. In der Begründung der Entscheidung ist dann vielfach von Bitcoins und allgemein von Kryptowährungen die Rede. Weiter heißt es in der Begründung, dass sich aus technischen Abläufen relevante Besonderheiten ergäben, die gegen die Einordnung als Wirtschaftsgut sprechen, derzeit nicht ersichtlich seien. Weiter heißt es dann: „Eine ggf. notwendige Auseinandersetzung mit den Einzelheiten technischer Abläufe wäre – wenn man ihnen im Hinblick auf die bislang gängige Definition des Wirtschaftsgutes überhaupt Relevanz zuerkennen will – dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.“ Nach Auffassung des Senats spricht dieser letzte Satz eher dafür, dass auch in dem dort entschiedenen Verfahren, die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung angezeigt gewesen wäre.
FG Nürnberg, 3 V 1239/19
Letztlich erhielt der Antragsteller – der Steuerpflichtige – hier auch Recht, weil es schon am festzustellenden Sachverhalt fehlte. Das Finanzgericht hebt hervor, was eigentlich festzustellen ist, wenn man spekulative Einkünfte aus Kryptogeschäften besteuern möchte:
- wie der angegebene Gewinn aus dem „An- und Verk. von Kryptowährungen“ ermittelt wurde;
- um welche von den zahlreichen Kryptowährungen es sich handelt
- welche Vorgänge als An- bzw. Verkauf qualifiziert wurden;
- wie genau die Zeitpunkte der Vorgänge ermittelt wurden;
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