Studie zur Bewertung der Risiken und Chancen von KI-gestützten Beeinflussungsmaßnahmen in sozialen Medien

In der Forschungsarbeit „Assessing the risks and opportunities posed by AI-enhanced influence operations on social media“ von Rolf Fredheim und James Pamment wird ein tiefgreifendes Verständnis für die Risiken und Chancen von KI-gestützten Beeinflussungsoperationen in sozialen Medien dargelegt.

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Neue Wege zur Identifizierung von Bitcoin-finanzierten Cyberkriminalitätsnetzwerken

In einer Welt, in der Bitcoin und andere Kryptowährungen zunehmend von Cyberkriminellen für illegale Aktivitäten genutzt werden, ist es entscheidend, wirksame Methoden zur Aufdeckung und Analyse dieser kriminellen Finanznetzwerke zu entwickeln.

Eine spannende Analyse des IMDEA Software Institute, veröffentlicht im Oktober 2022, präsentiert eine innovative Methode namens „Back-and-Forth Exploration“ zur Nachverfolgung von Bitcoin-Transaktionen. Diese Technik ermöglicht es, finanzielle Beziehungen innerhalb von Cyberkriminalitätskampagnen und zu externen Diensten und anderen kriminellen Kampagnen aufzudecken

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Neue Forschungserkenntnisse zur Autonomen Website-Hackfähigkeit von LLMs

Eine bahnbrechende Forschungsarbeit mit dem Titel „LLM Agents can Autonomously Hack Websites“ offenbart, wie fortgeschrittene große Sprachmodelle (LLMs), insbesondere GPT-4, autonom Websites hacken können. Dieses Potenzial wird durch die Fähigkeit der Modelle unterstrichen, ohne menschliches Feedback komplexe Aufgaben wie Blinddatenbankschema-Extraktion und SQL-Injections durchzuführen.

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Cyberkriminalität in Nordkorea und die Bedrohung der Kryptowährungsindustrie

Nordkorea ist einer der Hauptverantwortlichen für die zunehmende Bedrohung der Cybersicherheit. Spätestens seit dem Angriff auf Sony Pictures im Jahr 2014 wird das Land als wichtiger Cyber-Akteur auf der internationalen Bühne wahrgenommen. Seitdem hat Pjöngjang seine Hackerfähigkeiten genutzt, um internationale Sanktionen zu umgehen und Gelder zu stehlen.

Mit den erbeuteten Geldern konnte Pjöngjang die Entwicklung seines Atom- und Raketenprogramms finanzieren. Nordkorea nutzt Cyberoperationen auch zur (digitalen) Spionage. Die Ziele sind breit gefächert: Sie richten sich unter anderem gegen Universitäten, Menschenrechtsorganisationen und Medienunternehmen, erzeugen Unzufriedenheit oder Misstrauen durch Wahlbetrug und greifen kritische nationale Infrastrukturen an. Die zunehmende Bedeutung Nordkoreas im Bereich Cybercrime und Cybersecurity ist auch der Grund, warum wir hier einen eigenen Blog-Post zu dem Thema pflegen.

Als Beispiel sei hier eine Studie der Insikt Group von Recorded Future aufgegriffen, die ein alarmierendes Bild der nordkoreanischen Cyberkriminalität zeichnet. Diese Aktivitäten, die seit 2017 zugenommen haben, zielen auf die Kryptowährungsindustrie ab und haben es Nordkorea ermöglicht, geschätzte 3 Milliarden Dollar an Kryptowährungen zu stehlen.

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EU regelt Kryptomarkt: MiCA & Transfer von Kryptowährungen

Die EU hat einen wesentlichen Schritt getan zur Regulierung von Kryptowährungen. Entgegen vorschnellen Berichten geht es dabei gerade nicht um das Verbot anonymer Zahlungen, sondern um die Etablierung eines seriösen Kryptomarktes. Auch wenn kurzfristig die Kryptowerte im Schnitt danach wiedermal eingesackt sind, dürfte mittelfristig eine Stabilisierung zu erhoffen sein.

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Predictive Policing: Automatisierte Datenanalyse und Informationelle Selbstbestimmung

Die Zukunft der Kriminalitätsbekämpfung liegt wahrscheinlich in einem Wandel von der reinen Reaktion hin zur Prävention. Technisch möglich wird dieser Wandel durch die Kombination zweier technologischer Entwicklungen: Auf der einen Seite eine eklatante Anhäufung von Daten („Big Data“) und auf der anderen Seite die zunehmende Möglichkeit, durch bestimmte Formen künstlicher Intelligenz diese Daten nicht nur auszuwerten, sondern daraus auch brauchbare statistische Vorhersagen zu gewinnen. Dies ermöglicht zumindest theoretisch die Vorhersage des Auftretens von Straftaten, das sogenannte Predictive Policing.

Das Bundesverfassungsgericht hatte nun erstmals Gelegenheit, sich zu diesem Thema zu äußern. Die Entscheidung dürfte für Jahrzehnte richtungsweisend sein. Sie beginnt wenig überraschend mit der Klarstellung, dass, wenn gespeicherte Datenbestände mittels einer automatisierten Anwendung zur Analyse oder Auswertung von Daten verarbeitet werden, dies einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) all derjenigen darstellt, deren Daten bei diesem Vorgang personenbezogen verwendet werden (1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20). Betroffen sind also nicht nur die Personen, die am Ende der Auswertung möglicherweise Gegenstand von (weiteren) Ermittlungsmaßnahmen sind.

Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass dann, wenn die entsprechende automatisierte Datenanalyse oder -auswertung einen schwerwiegenden Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ermöglicht, dieser nur unter den engen Voraussetzungen gerechtfertigt werden kann, wie sie allgemein für eingriffsintensive heimliche Überwachungsmaßnahmen gelten. Das heißt: nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter, sofern für diese eine zumindest hinreichend konkrete Gefahr besteht.

Auf das Erfordernis einer zumindest hinreichend konkretisierten Gefahr für besonders wichtige Rechtsgüter kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nur dann verzichtet werden, wenn die zulässigen Analyse- und Auswertungsmöglichkeiten durch Regelungen insbesondere zur Begrenzung von Art und Umfang der Daten und zur Beschränkung der Datenverarbeitungsmethoden normenklar und hinreichend bestimmt so eng begrenzt werden, dass das Eingriffsgewicht der Maßnahmen erheblich reduziert wird. Dabei hat das BVerfG sogar einen Kriterienkatalog für die jeweilige Abwägung gleich mitgeliefert, der äußerst umfangreich ist, zugleich aber eine formelhafte Betrachtung im Keim unterbindet.

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Strafbarkeit des Betreibens krimineller Darknet-Plattform

Das Betreiben krimineller Plattformen im Internet, auf denen illegale Güter und Dienstleistungen vermarktet werden, ist inzwischen mit dem neu geschaffenen §127 StGB eine Straftat. Der Bundesgerichtshof konnte in der wohl nun ersten Entscheidung zum schlichten Betrieb einer solchen Plattform (also ohne eigene aktive Händlertätigkeit) klarstellen, dass die in §127 StGB vorgesehene Strafbarkeit jedenfalls bei stattfindenden Drogengeschäften unbedeutend sein wird.

Und dass der Betrieb solcher Plattformen ruinös ist.

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Künstliche Intelligenz in der Polizeiarbeit verlangt ein Umdenken

Der Einsatz künstlicher Intelligenz im Bereich der Arbeit von Ermittlern findet längst statt, mal unmittelbar als Modellprojekt, mal mittelbar, wenn Unternehmen von sich aus „intelligent“ nach Inhalten suchen. Die Frage ist, welche Auswirkungen dies auf den prozessualen Umgang haben soll, mit den Ergebnissen, die solche Techniken zutage fördern.

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Cybercrime: Wie Unternehmen mit Ransomware erpresst werden

Die Polizei Aachen hat eine recht beachtliche Pressemitteilung zum Umgang mit Cybercrime für Unternehmen herausgegeben, die auch hier aufgenommen wird. Man kann nicht genug betonen, wie wichtig es ist, hier nicht zu blauäugig zu sein – Mitarbeiter sind ein erhebliches Einfallstor für Angreifer, etwa über Fake-Support-Anrufe und natürlich mit den modernen Bestell-Maschen.

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Bitcoin-Automaten zulässig aber erlaubnispflichtig

So genannte Bitcoin-Automaten sind nicht verboten, aber erlaubnispflichtig: Der Betrieb von Krypto-Geldautomaten in Deutschland bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis der BaFin, wie diese in ihrem Jahresbericht 2020 nochmals hervorhebt. Nach Angaben der BaFin stellen wohl manche Anbieter solche Automaten ohne eine derartige Lizenz auf. Die BaFin geht – schon allein unter dem Gesichtspunkt möglicher Geldwäsche – verstärkt gegen die betreffenden Betreiber vor. Dabei nutzen laut BaFin Kriminelle Bitcoin-Geldautomaten dazu, um Gewinne aus Straftaten zu anonymisieren