Bitcoins können bekanntlich beschlagnahmt werden – doch was ist, wenn das Passwort für die Wallet nicht vorhanden ist? Hierzu berichtet nun Heise, dass man bei der Staatsanwaltschaft Kempten auf einem Millionenschatz sitzt und den – mangels Passwort – nicht verwerten kann, was Staatsanwaltschaften sonst gerne tun. Zwangsmaßnahmen diesbezüglich dürften nach einhelliger Ansicht unzulässig sein, wären aber auch sinnlos, wenn der Betreffende erklärt, das Passwort nicht zu kennen.
Update: Inzwischen berichten auch Süddeutsche und Tagesschau mit einem Überblick zu den Bitcoin-Beständen bei Behörden im Bundesgebiet.
So verbleibt am Ende die Einziehung auf dem Papier und der Antrag des Betroffenen, nach §459g StPO um Vollstreckungsschutz zu ersuchen, um nicht Vermögensmaßnahmen in das eigene Vermögen hinnehmen zu müssen. Wobei bis heute bekanntlich bei Gerichten regelmäßig fehlerhaft der Betrag der Bitcoins und eben nicht die konkret zu identifizierenden Bitcoins eingezogen werden. Insoweit dürfte m.E. in den nächsten Jahren eine Änderung der BGH-Rechtsprechung zu erwarten sein.
Spannend wird sicherlich eines Tages ein anderes Szenario: Wenn nämlich wieder einmal nur der Betrag eingezogen wurde und der Betroffene im Nachhinein die Bitcoins im Kurshoch (mit den bisher verheimlichten Daten) verkauft, erwirtschaftet er einen Überschuss. Und kann den Einziehungsbetrag hinterlegen. Spätestens dann dürfte man erkennen, wie wichtig es ist, die Bitcoins konkret individualisiert einziehen und eben nicht nur den Betrag.
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