Am 11. November 2021 entschied das Bundespatentgericht (BPatG) in München (Aktenzeichen: 11 W (pat) 5/21), dass eine Erfinderbenennung gemäß § 37 Abs. 1 Patentgesetz (PatG) nur eine natürliche Person umfassen kann. Diese Entscheidung wirft eine grundlegende Frage auf: Kann eine künstliche Intelligenz (KI) als Erfinder im Sinne des PatG anerkannt werden?
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall reichte der Anmelder eine Patentanmeldung für einen Lebensmittelbehälter ein. Er gab an, dass die Erfindung selbständig durch eine KI generiert wurde, und benannte diese als Erfinder. Die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass nur eine natürliche Person als Erfinder benannt werden kann. Der Anmelder legte daraufhin Beschwerde beim BPatG ein.
Rechtliche Analyse
Natürliche Person als Erfinder
Das BPatG bestätigte die Entscheidung der Prüfungsstelle des DPMA und argumentierte, dass nach der derzeitigen Rechtslage nur natürliche Personen als Erfinder anerkannt werden können. Dies basiert auf folgenden rechtlichen Grundlagen:
- § 37 Abs. 1 PatG: Diese Norm verlangt die Benennung des Erfinders und impliziert, dass es sich dabei um eine natürliche Person handeln muss. Die Angabe von Vor- und Nachnamen in § 7 PatV unterstreicht dies.
- Erfinderpersönlichkeitsrecht: Dieses Recht sieht vor, dass der Erfinder als natürliche Person das Recht hat, namentlich genannt zu werden. Eine KI kann diese „Erfinderehre“ nicht beanspruchen.
Keine Gesetzeslücke
Das Gericht stellte fest, dass keine Gesetzeslücke vorliegt, die eine richterliche Rechtsfortbildung rechtfertigen würde. Die bestehende Gesetzgebung berücksichtigt nur natürliche Personen als Erfinder, und es gibt keine Hinweise darauf, dass der historische Gesetzgeber die Möglichkeit einer KI als Erfinder in Betracht gezogen hat.
Internationale Perspektive
Interessanterweise hat das Federal Court of Australia in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass eine KI als Erfinder anerkannt werden kann. Diese Entscheidung zeigt, dass es international unterschiedliche Ansichten zu diesem Thema gibt. In Deutschland bleibt jedoch die gesetzliche Grundlage unverändert auf natürliche Personen beschränkt.
Fazit
Die Entscheidung des BPatG bestätigt, dass nach deutschem Patentrecht nur natürliche Personen als Erfinder benannt werden können. Eine KI kann zwar Erfindungen generieren, jedoch nicht als Erfinder anerkannt werden. Diese restriktive Auslegung schließt eine KI von der Erfinderehre aus und lässt keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen, da die Erfindung selbst weiterhin patentierbar bleibt.
Auswirkungen für die Praxis
Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass Erfindungen, die von KIs generiert werden, weiterhin durch natürliche Personen angemeldet werden müssen. Die Rolle der KI kann in den Anmeldedokumenten beschrieben werden, aber sie wird nicht als Erfinder anerkannt. Unternehmen und Entwickler, die KIs einsetzen, sollten diese rechtliche Einschränkung berücksichtigen und entsprechend handeln, um ihre Erfindungen erfolgreich schützen zu lassen.
Insgesamt verdeutlicht die Entscheidung die Notwendigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen mit den technologischen Entwicklungen in Einklang zu bringen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der Gesetzgeber auf diese Herausforderungen reagieren wird.
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