Auszahlung aus Bitcoin-Anlage-Vertrag

Beim Landgericht Münster, 11 O 111/20, ging es um einen Bitcoin-Investment Vertrag und die Frage des Umgangs mit der Auszahlung hieraus. Die Entscheidung befasst sich erstmals und leider viel zu kurz mit den vertraglichen Fragen rund um Bitcoin-Investments.

Dabei ging es um einen einfachen Sachverhalt: Jemand zahlte Geld ein, damit mit diesem Geld Bitcoin-Anteile erworben werden. Das Vertragsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, es war ohne Frist und grundlos jederzeit zum Monatsende kündbar. Ausweislich des Vertrages sollten 10% der Investitionssumme als Berater- und Einrichtungsgebühr nach Erfüllung und Erwirtschaftung einbehalten werden. Außerdem werden bei der Auszahlung weitere 10 % des Auszahlungsbetrages inkl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe erhoben. Nachdem der Kunde 5500 Euro überwiesen hatte, wurde dann ein Betrag in Höhe von 5.000,- € in Bitcoins angelegt, was zum Zeitpunkt der Investition (12.11.2019) 0,688 Bitcoins entsprach. Mit Schreiben vom 23.09.2020 wurde die Kündigung des Vertrages erklärt und nunmehr auf Auszahlung geklagt.

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Einziehung von Festplatte

Die Einziehung von Festplatten ist ein Dauerbrenner im Bereich des Cybercrime. Ich konnte nun endlich im Rahmen einer Revision beim Bundesgerichtshof (2 StR 461/20) eine Auseinandersetzung mit der letzten Rechtsprechung des 6. Senats herbeiführen – wo man bestätigte dass für die Einziehung ausreichend ist, dass die Möglichkeit dauerhafter Löschung nicht ersichtlich ist.

Dazu auch bei uns:

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KI: Zuverlässigkeit ist als Begriff besser als Vertrauenswürdigkeit!

In der Studie „In AI We Trust: Ethics, Artificial Intelligence, and Reliability“ von Mark Ryan wird die wichtige Frage der Vertrauenswürdigkeit und Ethik in Bezug auf Künstliche Intelligenz (KI) untersucht.

Ryan hebt hervor, dass eines der Hauptprobleme bei der Bewertung von KI die Tendenz ist, ihr menschliche Eigenschaften zuzuschreiben. Dies wird besonders problematisch, wenn wir menschliche moralische Aktivitäten auf KI übertragen, wie beispielsweise die Idee, dass wir KI vertrauen sollten. Ryan argumentiert, dass KI nicht als vertrauenswürdig im Sinne der gängigen Definitionen von Vertrauen angesehen werden kann, da sie keine emotionalen Zustände besitzt und nicht für ihre Handlungen verantwortlich gemacht werden kann – Voraussetzungen für die affektiven und normativen Ansichten von Vertrauen.

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Einziehung: Beschlagnahmte Bitcoins ohne Wert

Bitcoins können bekanntlich beschlagnahmt werden – doch was ist, wenn das Passwort für die Wallet nicht vorhanden ist? Hierzu berichtet nun Heise, dass man bei der Staatsanwaltschaft Kempten auf einem Millionenschatz sitzt und den – mangels Passwort – nicht verwerten kann, was Staatsanwaltschaften sonst gerne tun. Zwangsmaßnahmen diesbezüglich dürften nach einhelliger Ansicht unzulässig sein, wären aber auch sinnlos, wenn der Betreffende erklärt, das Passwort nicht zu kennen.

Update: Inzwischen berichten auch Süddeutsche und Tagesschau mit einem Überblick zu den Bitcoin-Beständen bei Behörden im Bundesgebiet.

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US-Justizministerium beschlagnahmt Bitcoins mit Milliardenwert

Da lagen 69.396 Bitcoin herum und wurden jahrelang nicht „angefasst“ – plötzlich dann wird es transferiert und sorgt für erhebliches Aufsehen: Steht dahinter ein fast verlorenes Vermögen oder ein Hacker? Tatsächlich war es das Justizministerium, das zuerst die Bitcoins beschlagnahmte und dann kurz danach Klage einreichte um formell die Einziehung durchzuführen.

Dabei zeigt der Fall eine Besonderheit, die einige Zeilen Wert ist.

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Tagessatzhöhe bei Einkünften aus Handel mit Kryptowährung

Das OLG Celle (3 Ss 16/20) konnte einige Sätze zur Festsetzung des Tagessatzes bei Handeltreiben mit Kryptowährungen wie Bitcoins sagen. Dabei stellte das OLG fest, dass ein „virtuelles Vermögen“ nicht zu berücksichtigen ist sondern es darauf ankommt, ob das Vermögen auch in „echtes Geld“ verwirklicht wurde:

Davon wäre erst dann auszugehen, wenn der Angeklagte den Bestand an Kryptowährungen in staatliche Währung umgewandelt und etwa als Gutschrift auf ein Bankkonto übertragen hätte (…) Der auf einem Wallet verwaltete Bestand an Kryptowährung stellt indes kein Einkommen, sondern einen „realisierbaren Vermögenswert“ dar (…).

Als solcher kann er zwar auch bei der Festsetzung der Höhe der Tagessätze Berücksichtigung finden. Dabei müssen jedoch die Grundsätze zur Anwendung kommen, die für die Berücksichtigung von Vermögen bei der Ermittlung des Einkommens aufgestellt worden sind (…). Da die Umwandlungskurse von Kryptowährungen in Geld bekanntermaßen starken Schwankungen unterliegen, kann der Wert dieses Vermögensvorteils ohne nähere Feststellungen zur Art der Kryptonwährung und den Kursen im Betrachtungszeitraum nicht beurteilt werden.

OLG Celle, 3 Ss 16/20

Bitcoin: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Das Finanzgericht Nürnberg (3 V 1239/19) konnte sich zumindest kurz mit der Frage der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen auseinandersetzen, was bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung war. Dabei betont das Gericht zwar, dass die bestehenden steuerlichen Vorschriften ausreichend sein dürften um die Besteuerung von „Geschäftsvorfällen mit einer Kryptowährung“ zu beurteilen. Gleichwohl bleibt man hier skeptisch.

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Bitcoin Mixer

Bei „Bitcoin Mixern“ – auch Bitcoin Laundry Service, Tumbler, Strampler oder Shuffler genannt – handelt es sich um eine Dienstleistung zur weiteren Anonymisierung von Zahlungen via Bitcoins. Auch wenn Bitcoins grundsätzlich erst einmal keiner Person zuzuordnen sind, so sind sämtliche Transaktionen gleichwohl frei einsehbar. Spätestens wenn man seine Bitcoins monetisieren möchte, also den Sprung in harte Währung vollziehen möchte, könnten grundsätzlich Ermittler Ansätze finden – etwa weil der Hashwert des öffentlichen Schlüssels auf einer Bitcoin-Börse einem realen Geldfluss zugeordnet werden kann, der am Ende Personen zuzuordnen ist. Hier kommen nun Bitcoin-Mixer ins Spiel.

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Strafbarkeit von Botnetzwerk

Strafbarkeit von Botnetzwerk: In einem Beschluss hat sich der Bundesgerichtshof (1 StR 16/15) zur Frage der Strafbarkeit beim Betrieb eines Botnetzwerks geäußert. Die Entscheidung bietet zum einen nochmals vertieften Einblick in die Voraussetzungen des §202a StGB; zum anderen wird nochmals überdeutlich aufgezeigt, mit welchen Schwächen im Bereich des IT-Strafrechts selbst bei Landgerichten zu rechnen ist.

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