Strafbarkeit des Betreibens krimineller Darknet-Plattform

Das Betreiben krimineller Plattformen im Internet, auf denen illegale Güter und Dienstleistungen vermarktet werden, ist inzwischen mit dem neu geschaffenen §127 StGB eine Straftat. Der Bundesgerichtshof konnte in der wohl nun ersten Entscheidung zum schlichten Betrieb einer solchen Plattform (also ohne eigene aktive Händlertätigkeit) klarstellen, dass die in §127 StGB vorgesehene Strafbarkeit jedenfalls bei stattfindenden Drogengeschäften unbedeutend sein wird.

Und dass der Betrieb solcher Plattformen ruinös ist.

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Bitcoin Mixer

Bei „Bitcoin Mixern“ – auch Bitcoin Laundry Service, Tumbler, Strampler oder Shuffler genannt – handelt es sich um eine Dienstleistung zur weiteren Anonymisierung von Zahlungen via Bitcoins. Auch wenn Bitcoins grundsätzlich erst einmal keiner Person zuzuordnen sind, so sind sämtliche Transaktionen gleichwohl frei einsehbar. Spätestens wenn man seine Bitcoins monetisieren möchte, also den Sprung in harte Währung vollziehen möchte, könnten grundsätzlich Ermittler Ansätze finden – etwa weil der Hashwert des öffentlichen Schlüssels auf einer Bitcoin-Börse einem realen Geldfluss zugeordnet werden kann, der am Ende Personen zuzuordnen ist. Hier kommen nun Bitcoin-Mixer ins Spiel.

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