Neue Wege zur Identifizierung von Bitcoin-finanzierten Cyberkriminalitätsnetzwerken

In einer Welt, in der Bitcoin und andere Kryptowährungen zunehmend von Cyberkriminellen für illegale Aktivitäten genutzt werden, ist es entscheidend, wirksame Methoden zur Aufdeckung und Analyse dieser kriminellen Finanznetzwerke zu entwickeln.

Eine spannende Analyse des IMDEA Software Institute, veröffentlicht im Oktober 2022, präsentiert eine innovative Methode namens „Back-and-Forth Exploration“ zur Nachverfolgung von Bitcoin-Transaktionen. Diese Technik ermöglicht es, finanzielle Beziehungen innerhalb von Cyberkriminalitätskampagnen und zu externen Diensten und anderen kriminellen Kampagnen aufzudecken

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Strafbarkeit des Betreibens krimineller Darknet-Plattform

Das Betreiben krimineller Plattformen im Internet, auf denen illegale Güter und Dienstleistungen vermarktet werden, ist inzwischen mit dem neu geschaffenen §127 StGB eine Straftat. Der Bundesgerichtshof konnte in der wohl nun ersten Entscheidung zum schlichten Betrieb einer solchen Plattform (also ohne eigene aktive Händlertätigkeit) klarstellen, dass die in §127 StGB vorgesehene Strafbarkeit jedenfalls bei stattfindenden Drogengeschäften unbedeutend sein wird.

Und dass der Betrieb solcher Plattformen ruinös ist.

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FG Köln: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem Urteil vom 25.11.2021 (14 K 1178/20) entschieden.

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Cybercrime: Wie Unternehmen mit Ransomware erpresst werden

Die Polizei Aachen hat eine recht beachtliche Pressemitteilung zum Umgang mit Cybercrime für Unternehmen herausgegeben, die auch hier aufgenommen wird. Man kann nicht genug betonen, wie wichtig es ist, hier nicht zu blauäugig zu sein – Mitarbeiter sind ein erhebliches Einfallstor für Angreifer, etwa über Fake-Support-Anrufe und natürlich mit den modernen Bestell-Maschen.

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Bitcoin-Automaten zulässig aber erlaubnispflichtig

So genannte Bitcoin-Automaten sind nicht verboten, aber erlaubnispflichtig: Der Betrieb von Krypto-Geldautomaten in Deutschland bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis der BaFin, wie diese in ihrem Jahresbericht 2020 nochmals hervorhebt. Nach Angaben der BaFin stellen wohl manche Anbieter solche Automaten ohne eine derartige Lizenz auf. Die BaFin geht – schon allein unter dem Gesichtspunkt möglicher Geldwäsche – verstärkt gegen die betreffenden Betreiber vor. Dabei nutzen laut BaFin Kriminelle Bitcoin-Geldautomaten dazu, um Gewinne aus Straftaten zu anonymisieren

Blockchain: Konsens

Konsens im Rahmen der Blockchain: Ein Basis-Problem beim verteilten Rechnen und bei Multi-Agenten-Systemen stellt die Gesamtzuverlässigkeit des Systems bei Vorhandensein einer Reihe fehlerhafter Prozesse zu erreichen. Hierzu ist die Koordination von Prozessen notwendig, um einen Konsens zu erreichen oder sich auf einen Datenwert zu einigen, der während der Berechnung benötigt wird.

Zu den Anwendungsbeispielen für Konsens gehören die Einigung darüber, welche Transaktionen in welcher Reihenfolge an eine Datenbank übertragen werden sollen, die Replikation von Zustandsautomaten und atomare Übertragungen. Neben dem Anwendungsbereich der Blockchain ist dies etwa wichtig im Bereich Cloud Computing oder Lastausgleich.

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Tücken der Einziehung von Bitcoin

Ein nunmehr bekannt gewordener Fall zeigt, dass all die Diskussionen um die Einziehung von Bitcoin wertlos sind, wenn am Ende halt die dezentrale Idee hinter Kryptowährungen zuschlägt: Die rheinland-pfälzische Justiz hatte eine Bitcoinwallet mit 757 Bitcoins „beschlagnahmt“, konnte diese aber nie verwerten – denn man hatte keinen Zugriff auf die Passwortgeschützte Wallet. Ein Problem, dass die Justiz in zahlreichen Fällen plagt.

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Auszahlung aus Bitcoin-Anlage-Vertrag

Beim Landgericht Münster, 11 O 111/20, ging es um einen Bitcoin-Investment Vertrag und die Frage des Umgangs mit der Auszahlung hieraus. Die Entscheidung befasst sich erstmals und leider viel zu kurz mit den vertraglichen Fragen rund um Bitcoin-Investments.

Dabei ging es um einen einfachen Sachverhalt: Jemand zahlte Geld ein, damit mit diesem Geld Bitcoin-Anteile erworben werden. Das Vertragsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, es war ohne Frist und grundlos jederzeit zum Monatsende kündbar. Ausweislich des Vertrages sollten 10% der Investitionssumme als Berater- und Einrichtungsgebühr nach Erfüllung und Erwirtschaftung einbehalten werden. Außerdem werden bei der Auszahlung weitere 10 % des Auszahlungsbetrages inkl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe erhoben. Nachdem der Kunde 5500 Euro überwiesen hatte, wurde dann ein Betrag in Höhe von 5.000,- € in Bitcoins angelegt, was zum Zeitpunkt der Investition (12.11.2019) 0,688 Bitcoins entsprach. Mit Schreiben vom 23.09.2020 wurde die Kündigung des Vertrages erklärt und nunmehr auf Auszahlung geklagt.

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Einziehung von Festplatte

Die Einziehung von Festplatten ist ein Dauerbrenner im Bereich des Cybercrime. Ich konnte nun endlich im Rahmen einer Revision beim Bundesgerichtshof (2 StR 461/20) eine Auseinandersetzung mit der letzten Rechtsprechung des 6. Senats herbeiführen – wo man bestätigte dass für die Einziehung ausreichend ist, dass die Möglichkeit dauerhafter Löschung nicht ersichtlich ist.

Dazu auch bei uns:

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Einziehung: Beschlagnahmte Bitcoins ohne Wert

Bitcoins können bekanntlich beschlagnahmt werden – doch was ist, wenn das Passwort für die Wallet nicht vorhanden ist? Hierzu berichtet nun Heise, dass man bei der Staatsanwaltschaft Kempten auf einem Millionenschatz sitzt und den – mangels Passwort – nicht verwerten kann, was Staatsanwaltschaften sonst gerne tun. Zwangsmaßnahmen diesbezüglich dürften nach einhelliger Ansicht unzulässig sein, wären aber auch sinnlos, wenn der Betreffende erklärt, das Passwort nicht zu kennen.

Update: Inzwischen berichten auch Süddeutsche und Tagesschau mit einem Überblick zu den Bitcoin-Beständen bei Behörden im Bundesgebiet.

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