US-Justizministerium beschlagnahmt Bitcoins mit Milliardenwert

Da lagen 69.396 Bitcoin herum und wurden jahrelang nicht „angefasst“ – plötzlich dann wird es transferiert und sorgt für erhebliches Aufsehen: Steht dahinter ein fast verlorenes Vermögen oder ein Hacker? Tatsächlich war es das Justizministerium, das zuerst die Bitcoins beschlagnahmte und dann kurz danach Klage einreichte um formell die Einziehung durchzuführen.

Dabei zeigt der Fall eine Besonderheit, die einige Zeilen Wert ist.

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Tagessatzhöhe bei Einkünften aus Handel mit Kryptowährung

Das OLG Celle (3 Ss 16/20) konnte einige Sätze zur Festsetzung des Tagessatzes bei Handeltreiben mit Kryptowährungen wie Bitcoins sagen. Dabei stellte das OLG fest, dass ein „virtuelles Vermögen“ nicht zu berücksichtigen ist sondern es darauf ankommt, ob das Vermögen auch in „echtes Geld“ verwirklicht wurde:

Davon wäre erst dann auszugehen, wenn der Angeklagte den Bestand an Kryptowährungen in staatliche Währung umgewandelt und etwa als Gutschrift auf ein Bankkonto übertragen hätte (…) Der auf einem Wallet verwaltete Bestand an Kryptowährung stellt indes kein Einkommen, sondern einen „realisierbaren Vermögenswert“ dar (…).

Als solcher kann er zwar auch bei der Festsetzung der Höhe der Tagessätze Berücksichtigung finden. Dabei müssen jedoch die Grundsätze zur Anwendung kommen, die für die Berücksichtigung von Vermögen bei der Ermittlung des Einkommens aufgestellt worden sind (…). Da die Umwandlungskurse von Kryptowährungen in Geld bekanntermaßen starken Schwankungen unterliegen, kann der Wert dieses Vermögensvorteils ohne nähere Feststellungen zur Art der Kryptonwährung und den Kursen im Betrachtungszeitraum nicht beurteilt werden.

OLG Celle, 3 Ss 16/20

Bitcoin: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Das Finanzgericht Nürnberg (3 V 1239/19) konnte sich zumindest kurz mit der Frage der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen auseinandersetzen, was bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung war. Dabei betont das Gericht zwar, dass die bestehenden steuerlichen Vorschriften ausreichend sein dürften um die Besteuerung von „Geschäftsvorfällen mit einer Kryptowährung“ zu beurteilen. Gleichwohl bleibt man hier skeptisch.

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Bitcoin Mixer

Bei „Bitcoin Mixern“ – auch Bitcoin Laundry Service, Tumbler, Strampler oder Shuffler genannt – handelt es sich um eine Dienstleistung zur weiteren Anonymisierung von Zahlungen via Bitcoins. Auch wenn Bitcoins grundsätzlich erst einmal keiner Person zuzuordnen sind, so sind sämtliche Transaktionen gleichwohl frei einsehbar. Spätestens wenn man seine Bitcoins monetisieren möchte, also den Sprung in harte Währung vollziehen möchte, könnten grundsätzlich Ermittler Ansätze finden – etwa weil der Hashwert des öffentlichen Schlüssels auf einer Bitcoin-Börse einem realen Geldfluss zugeordnet werden kann, der am Ende Personen zuzuordnen ist. Hier kommen nun Bitcoin-Mixer ins Spiel.

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Strafbarkeit von Botnetzwerk

Strafbarkeit von Botnetzwerk: In einem Beschluss hat sich der Bundesgerichtshof (1 StR 16/15) zur Frage der Strafbarkeit beim Betrieb eines Botnetzwerks geäußert. Die Entscheidung bietet zum einen nochmals vertieften Einblick in die Voraussetzungen des §202a StGB; zum anderen wird nochmals überdeutlich aufgezeigt, mit welchen Schwächen im Bereich des IT-Strafrechts selbst bei Landgerichten zu rechnen ist.

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Mining-Anlage hochgenommen: Entziehung elektrischer Energie zum Generieren von Bitcoins

Entziehung elektrischer Energie zum Generieren von Bitcoins: In einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Zwickau liest man, dass ein Einsatz gegen eine Mininganlage zum Schürfen von Kryptowährungen gelaufen ist, die mit Strom versorgt wurde, den man „angezapft“ hatte. Die Daten zu dem Einsatz lassen sich durchaus lesen:

  • Durch Manipulation der Stromanlage soll dem Energieversorger ein Schaden von mehr als 220.000 Euro entstanden sein.
  • In der Anlage waren insgesamt 80 Grafikkarten verbaut. Die Anlage verbrauchte ungefähr soviel Energie wie 30 normale Haushalte.
  • Laut Heise-Online sollen in 2017 und 2018 jährlich 390.500 kWh entnommen worden sein

Der Fall ist dabei gerade im Hinblick auf die Konsequenzen durchaus einige Worte wert, da hier mitunter der finanzielle Ruin stehen kann.

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Notveräußerung von Bitcoins im Jahr 2018

Bei der Zentralstelle Cybercrime Bayern habe ich eine Pressemitteilung zur Notveräußerung von Bitcoins gefunden. Die Mitteilung ist hinsichtlich des Vorgehens interessant, daher übernehme ich sie im Folgenden.

Rechtlich ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Notveräußerung im Sinne des §111p StPO immer in Betracht kommt, wenn beschlagnahmte Gegenstände einen erheblichen Wertverlust erleiden könnten. Ich kenne dies etwa aus BTM-Verfahren, wo zum Schmuggel genutzte KFZ auf diesem Wege noch vor der Hauptverhandlung veräußert wurden. Im vorliegenden Fall dürfte sich die Notveräußerung als gute Wahl dargestellt haben, wenn man sich vor Augen hält, wie sich der allgemeine Bitcoin-Kurs seit der Veräußerung Anfang 2018 entwickelt hat.

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Bitcoins sind keine Rechnungseinheit im Sinne des KWG

Das Kammergericht ((4) 161 Ss 28/18 (35/18)) hat klargestellt, dass Bitcoins keine Rechnungseinheit im Sinne des KWG sind:

Unter Bitcoins versteht man ein im Rechenwege durch eine Computerleistung erzeugtes verschlüsseltes elektronisches Zahlensystem (vgl. Beck NJW 2015, 580, 581; Richter/Augel FR 2017, 937, 938 f.), das in einem für jeden zugänglichem Netzwerk verwaltet und gespeichert wird und das auf jedermann, der ebenfalls über ein internetfähiges Computersystem verfügt, übertragen werden kann (vgl. Sprengnether/Wächter RdF 2014, 114, 115; Seitz K&R 2017, 763; Grzywotz/Köhler/Rückert StV 2016, 753, 754). Der Bitcoin wird weder von einer Zentralbank noch einer öffentlichen Behörde ausgegeben (vgl. Müller ZfIR 2017, 600, 602; Omlor JZ 2017, 754, 755), noch existiert im Netzwerk ein allgemein gültiger Emittent dieses als Ersatzwährung genutzten Zahlensystems. Es gibt keine übergeordnete und bestimmbare (juristische) Person, die regulierend auf die Verteilung der Bitcoins Einfluss nehmen kann (vgl. Beck aaO, S. 584), vielmehr überwachen alle Teilnehmer die Richtigkeit der Übertragung der Bitcoins innerhalb des Netzwerks. Der Bitcoin hat keinen eigenen darstellbaren oder vergleichbaren Wert. Es handelt sich um keine Währung und kein Geldzahlungsmittel im klassischen Sinne, das in einem Währungsraum kraft Gesetzes von jedermann zur rechtswirksamen Erfüllung geschuldeter Leistungen akzeptiert wird (vgl. Omlor aaO, S. 760; Beck aaO, S. 581; Kaulartz CR 2016, 474, 477; Ekkenga CR 2017, 762, 765). (Soweit der EUGH in seinem Hedqvist-Urteil vom 22. Oktober 2015 – C-264/14 – den Bitcoin als „Währung“ bezeichnete, geschah dies in Abgrenzung zu dem Begriff „Gegenstand“ zur Frage der Begründung von Umsatzsteuerpflichten). Der Bitcoin ist jedoch unter bestimmten Wirtschaftsteilnehmern ein akzeptiertes Zahlungsmittel (vgl. Ehrke-Rabel/Pfeiffer SWK 10/2017, S. 532, 537; Scholz-Fröhling BKR 2017, 133, 135; Beck aaO, S. 580). Sein Wert hängt entscheidend von dem ihm durch die Nutzer des Netzwerkes zum Zeitpunkt der Wertbeurteilung zugewiesenen Wert ab (vgl. Heine NStZ 2016, 441, 442), er unterliegt daher stärksten, nicht vorhersehbaren oder kalkulierbaren Schwankungen (vgl. Engelhardt/Klein MMR 2014, 355; Richter/Augel aaO, S. 937 f.; Casper/Terlau, ZAG, § 1a Rn. 50).

Damit fehlt es dem Bitcoin an einer allgemeinen Anerkennung und der entsprechenden vorhersehbaren Wertbeständigkeit, die ermöglicht, ihn zur allgemeinen Vergleichbarkeit verschiedener Waren oder Dienstleistungen heranzuziehen (…). Er erfüllt daher eine wesentliche begriffliche Voraussetzung von Rechnungseinheiten, wie sie in der vom Gesetzgeber vorgenommenen Gleichstellung mit Devisen und der beispielhaft herangezogenen ECU zum Ausdruck kommt, nicht. Soweit die BaFin die Ansicht vertritt, es handele sich bei Bitcoins um eine Komplementärwährung, die unter den Begriff Rechnungseinheit zu fassen ist (…) verkennt sie, dass es nicht Aufgabe der Bundesbehörden ist, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen.

Cloud-Computing und IT-Vertragsrecht: Dürfen Anbieter Daten der Kunden bei Zahlungsverzug löschen?

Während noch im Jahr 2010 der Begriff „Cloud-Computing“ ein Hype war, ist heute (wohl?) festzustellen, dass „die Cloud“ schlicht Alltag ist. Bei rechtlichen Fragen rund um „die Cloud“ konzentriert man sich immer wieder gerne vor allem auf urheberrechtliche oder datenschutzrechtliche Fragen. Dabei gibt es sehr viel drängendere Themen – sowohl für Anbieter als auch Kunden.

Eines davon: Das Löschen von Daten wenn es Streit zwischen Kunde und Anbieter gibt.
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Muss man Gewinne aus Bitcoin-Verkäufen versteuern?

Bitcoin_euroBitcoins sind aktuell auf einem Höhenflug: Während man noch vor einiger Zeit für teilweise 5 US$ Bitcoins erwerben konnte, sind diese nun zeitweise bei über 200 US$, je nach Handelsplattform. Auch insgesamt laden Bitcoins ein, „mitzuspielen“ – jeder Anleger kann hier kurzerhand Geld investieren, abwarten und wenn es sich lohnt wieder verkaufen. Dieses auf und ab lädt zur Spekulation ein und wirft schnell die Frage auf: Muss man die Gewinne versteuern?

Ich vertrete weiterhin den Standpunkt, dass es sich bei Bitcoins nicht um Geld im rechtlichen Sinne, sondern schlicht um Waren handelt (im Detail dazu hier). Vor diesem Hintergrund erkenne ich unter Umständen für Einnahmen eine Steuerpflicht auch für Privatpersonen: Voraussetzung ist aber, dass zwischen An- und Verkauf weniger als 1 Jahr liegt. Hintergrund ist, dass es sich bei Bitcoins nach aktueller Einschätzung wohl um „sonstige Wirtschaftsgüter“ i.S.d. §23 I Nr.2 EStG handeln wird. Einnahmen aus Veräußerung sind als sonstiges Einkommen zu versteuern (§22 Nr.2 EStG), wenn „der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt“. Von dieser Regelung sind aber „Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs“. Hier mag man überlegen, ob man Bitcoins unter derartige Gegenstände fassen möchte. Ich bin da kritisch, da es sich gerade nicht um tägliche Gebrauchsgegenstände handelt. Ich denke, die Wertung kann sich ändern, wenn die Bitcoins in breiter Masse als Zahlungsmittel akzeptiert sind – dann wird nämlich der Erwerb zu Zahlzwecken im Vordergrund stehen wenn jemand Bitcoins kauft. Aktuell kann man vertretbar noch erklären, dass durchaus Spekulationsinteresse eine vorwiegende Rolle spielen kann. Die breite Akzeptanz der Bitcoins wird insofern vielleicht steuerrechtlich relevant werden.

Man muss also vorsichtig sein – sollte man von dem aktuellen Boom tatsächlich durch Spekulationen profitieren, wird man prüfen müssen, ob eine Steuerpflicht vorliegt. Aktuell bejahe ich dies.

Zum Thema:

(Quelle des Bildes: Promotional Graphics by Bitcoin)