KI-Washing

Der Begriff „KI-Washing“ (auch als „AI-Washing“ bekannt) bezeichnet eine Praxis, bei der Unternehmen und Organisationen ihre Produkte, Dienstleistungen oder Projekte als künstliche Intelligenz (KI) bezeichnen oder vermarkten, obwohl diese Bezeichnung entweder irreführend oder stark übertrieben ist. Dabei zeigt sich, dass eine handfeste Strafbarkeit bei übertriebener Bewerbung von KI-Produkten im Zuge des KI-Washing im Raum stehen kann.

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Wissenskollaps durch KI?

Droht ein Wissenskollaps? In einer modernen, von DIgitalisierung durchdrungenden, Welt, in der künstliche Intelligenz (KI) immer mehr an Bedeutung gewinnt, stehen wir vor erheblichen Veränderungen in der Art & Weise, wie Wissen generiert, genutzt und verbreitet wird. Ich widme mich im Blog dieser Thematik hin und wieder, weil es sowohl gesellschaftliche Auswirkungen insgesamt hat, aber eben auch gravierende Bedeutung für „Wissens-Dienstleister“ wie Anwälte hat.

Eine kürzlich durchgeführte Studie von Andrew J. Peterson von der Universität Poitiers hebt nun besorgniserregende Aspekte im Zusammenhang mit der weitverbreiteten Nutzung von KI, insbesondere von großen Sprachmodellen (LLMs), hervor: Er sieht das erhebliche Risiko eines durch KI provozierten Wissenskollapses!

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Strafbarkeit des Betreibens krimineller Darknet-Plattform

Das Betreiben krimineller Plattformen im Internet, auf denen illegale Güter und Dienstleistungen vermarktet werden, ist inzwischen mit dem neu geschaffenen §127 StGB eine Straftat. Der Bundesgerichtshof konnte in der wohl nun ersten Entscheidung zum schlichten Betrieb einer solchen Plattform (also ohne eigene aktive Händlertätigkeit) klarstellen, dass die in §127 StGB vorgesehene Strafbarkeit jedenfalls bei stattfindenden Drogengeschäften unbedeutend sein wird.

Und dass der Betrieb solcher Plattformen ruinös ist.

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FG Köln: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem Urteil vom 25.11.2021 (14 K 1178/20) entschieden.

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Tücken der Einziehung von Bitcoin

Ein nunmehr bekannt gewordener Fall zeigt, dass all die Diskussionen um die Einziehung von Bitcoin wertlos sind, wenn am Ende halt die dezentrale Idee hinter Kryptowährungen zuschlägt: Die rheinland-pfälzische Justiz hatte eine Bitcoinwallet mit 757 Bitcoins „beschlagnahmt“, konnte diese aber nie verwerten – denn man hatte keinen Zugriff auf die Passwortgeschützte Wallet. Ein Problem, dass die Justiz in zahlreichen Fällen plagt.

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Einziehung von Festplatte

Die Einziehung von Festplatten ist ein Dauerbrenner im Bereich des Cybercrime. Ich konnte nun endlich im Rahmen einer Revision beim Bundesgerichtshof (2 StR 461/20) eine Auseinandersetzung mit der letzten Rechtsprechung des 6. Senats herbeiführen – wo man bestätigte dass für die Einziehung ausreichend ist, dass die Möglichkeit dauerhafter Löschung nicht ersichtlich ist.

Dazu auch bei uns:

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Einziehung: Beschlagnahmte Bitcoins ohne Wert

Bitcoins können bekanntlich beschlagnahmt werden – doch was ist, wenn das Passwort für die Wallet nicht vorhanden ist? Hierzu berichtet nun Heise, dass man bei der Staatsanwaltschaft Kempten auf einem Millionenschatz sitzt und den – mangels Passwort – nicht verwerten kann, was Staatsanwaltschaften sonst gerne tun. Zwangsmaßnahmen diesbezüglich dürften nach einhelliger Ansicht unzulässig sein, wären aber auch sinnlos, wenn der Betreffende erklärt, das Passwort nicht zu kennen.

Update: Inzwischen berichten auch Süddeutsche und Tagesschau mit einem Überblick zu den Bitcoin-Beständen bei Behörden im Bundesgebiet.

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US-Justizministerium beschlagnahmt Bitcoins mit Milliardenwert

Da lagen 69.396 Bitcoin herum und wurden jahrelang nicht „angefasst“ – plötzlich dann wird es transferiert und sorgt für erhebliches Aufsehen: Steht dahinter ein fast verlorenes Vermögen oder ein Hacker? Tatsächlich war es das Justizministerium, das zuerst die Bitcoins beschlagnahmte und dann kurz danach Klage einreichte um formell die Einziehung durchzuführen.

Dabei zeigt der Fall eine Besonderheit, die einige Zeilen Wert ist.

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Mining-Anlage hochgenommen: Entziehung elektrischer Energie zum Generieren von Bitcoins

Entziehung elektrischer Energie zum Generieren von Bitcoins: In einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Zwickau liest man, dass ein Einsatz gegen eine Mininganlage zum Schürfen von Kryptowährungen gelaufen ist, die mit Strom versorgt wurde, den man „angezapft“ hatte. Die Daten zu dem Einsatz lassen sich durchaus lesen:

  • Durch Manipulation der Stromanlage soll dem Energieversorger ein Schaden von mehr als 220.000 Euro entstanden sein.
  • In der Anlage waren insgesamt 80 Grafikkarten verbaut. Die Anlage verbrauchte ungefähr soviel Energie wie 30 normale Haushalte.
  • Laut Heise-Online sollen in 2017 und 2018 jährlich 390.500 kWh entnommen worden sein

Der Fall ist dabei gerade im Hinblick auf die Konsequenzen durchaus einige Worte wert, da hier mitunter der finanzielle Ruin stehen kann.

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Notveräußerung von Bitcoins im Jahr 2018

Bei der Zentralstelle Cybercrime Bayern habe ich eine Pressemitteilung zur Notveräußerung von Bitcoins gefunden. Die Mitteilung ist hinsichtlich des Vorgehens interessant, daher übernehme ich sie im Folgenden.

Rechtlich ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Notveräußerung im Sinne des §111p StPO immer in Betracht kommt, wenn beschlagnahmte Gegenstände einen erheblichen Wertverlust erleiden könnten. Ich kenne dies etwa aus BTM-Verfahren, wo zum Schmuggel genutzte KFZ auf diesem Wege noch vor der Hauptverhandlung veräußert wurden. Im vorliegenden Fall dürfte sich die Notveräußerung als gute Wahl dargestellt haben, wenn man sich vor Augen hält, wie sich der allgemeine Bitcoin-Kurs seit der Veräußerung Anfang 2018 entwickelt hat.

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