EUGH formuliert erste Anforderungen beim behördlichen Einsatz von KI zur öffentlichen Sicherheit

Im Kontext der Richtlinie über die Verarbeitung von Fluggastdaten (PNR-RL bzw. Richtlinie (EU) 2016/681) konnte sich der EuGH erstmals zu den grundrechtlichen Voraussetzungen des Einsatzes von KI durch eine Behörde äußern.

In diesem Zusammenhang warnt der Europäische Gerichtshof (EuGH) davor, dass die Art und Weise, wie künstliche Intelligenz (KI) funktioniert, oft nicht nachvollziehbar ist. Dies kann es schwierig machen, festzustellen, warum ein KI-Programm bestimmte Ergebnisse liefert. In solchen Fällen könnte der Einsatz von KI die Möglichkeit einer Person einschränken, einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47 der Charta einzulegen, insbesondere um geltend zu machen, dass die Ergebnisse nicht diskriminierend sind. Dies steht im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus gemäß der PNR-Richtlinie.

Die Behörden müssen daher sicherstellen, dass der Einsatz von KI sowohl automatisch als auch individuell überprüft wird und rechtmäßig und insbesondere nicht diskriminierend ist. Bei KI-Anwendungen, die selbst bei wenigen Fehlern erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben können, ist eine manuelle Überprüfung der Ergebnisse unerlässlich.

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KI-Verordnung: EU reguliert Einsatz künstlicher Intelligenz

KI-Verordnung (KI-VO, auch AI-Act): Die EU möchte Entwicklung und Einsatz künstlicher Intelligenz regulieren. Hierzu liegt inzwischen ein Vorschlag für eine Verordnung über ein europäisches Konzept für Künstliche Intelligenz vor, wobei aus meiner Sicht zuvorderst besonders spannend die Frage sein dürfte, was man überhaupt unter künstlicher Intelligenz verstehen möchte.

Im Übrigen ist es noch recht früh für eine umfassende Übersicht der KI-Verordnung. Wichtig ist: Es soll einen Katalog absolut verbotener Einsatz-Szenarien von KI geben, es soll eine „High-Risk“-KI geben, für die besondere Vorgaben gelten; darüber hinaus gibt es Transparenzpflichten bei eingesetzter KI.

Update zum Stand der KI-Verordnung: Am 19.10.2022 hat die (tschechische) EU-Ratspräsidentschaft einen neuen Kompromiss vorgeschlagen, Ziel ist gegen Ende des Jahres 2022 eine Einigung für ein „KI-Gesetz“ zu finden. In dem 8. Vorschlag werden wesentliche Streitpunkte aufgegriffen. Am 11.5. wurde dann ein Kompromissvorschlag gefunden und beschlossen (der aber noch durch die weitere Gesetzgebung muss). Mehr dazu unten im Abschnitt „laufende Updates“.

Hinweis: Hier geht es um den Entwurf einer Verordnung zur Regulierung von KI („KI-Verordnung“, auch „AI Act“). Dies ist nicht zu verwechseln mit dem zugleich laufenden Versuch der EU, zivilrechtliche Haftungsregelung für künstliche Intelligenz aufzustellen, dazu siehe beispielsweise den zwischenzeitlich beschlossenen Text hier.

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Nach Ansicht des Gerichtshofs erfordert die Achtung der Grundrechte eine Beschränkung der in der PNR-Richtlinie vorgesehenen Befugnisse auf das absolut Notwendige

Besteht keine reale und aktuelle oder vorhersehbare terroristische Bedrohung eines Mitgliedstaats, steht das
Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die eine Übermittlung und Verarbeitung von PNR-Daten
bei EU-Flügen sowie bei Beförderungen mit anderen Mitteln innerhalb der Union vorsehen, so der EUGH (C-817/19).

Die PNR-Richtlinie schreibt zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität die systematische Verarbeitung einer großen Zahl von PNR-Daten (Passager Name Record) der Fluggäste von Flügen zwischen der Union und Drittstaaten (Drittstaatsflüge) bei der Einreise in die bzw. der Ausreise aus der Union vor. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten diese Richtlinie nach ihrem Art. 2 auch auf Flüge innerhalb der Union (EU-Flüge) anwenden.

Hinweis: Die Entscheidung ist ein Meilenstein in der Bewertung der Zulässigkeit von KI-Lösungen speziell mit Blick auf Ethik und Diskriminierung!

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NIS2-Richtlinie

Es ist so weit: Die NIS2-Richtlinie wird endlich kommen. Schon Ende des Jahres 2020 hatte man erkannt, dass die bisherige NIS-Richtlinie den Anforderungen nicht mehr hinreichend gewachsen ist und es wurde – entsprechend der Mitteilung über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas – die Überprüfung der Richtlinie bis Ende des Jahres 2020 beschleunigt, eine Folgenabschätzung durchgeführt und ein neuer Vorschlag vorgelegt.

In diesem Beitrag (zuletzt aktualisiert im März 2023) finden Sie wesentliche Informationen rund um die NIS2-Richtlinie und deren Wirkungen auf Unternehmen.

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Mining-Anlage hochgenommen: Entziehung elektrischer Energie zum Generieren von Bitcoins

Entziehung elektrischer Energie zum Generieren von Bitcoins: In einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Zwickau liest man, dass ein Einsatz gegen eine Mininganlage zum Schürfen von Kryptowährungen gelaufen ist, die mit Strom versorgt wurde, den man „angezapft“ hatte. Die Daten zu dem Einsatz lassen sich durchaus lesen:

  • Durch Manipulation der Stromanlage soll dem Energieversorger ein Schaden von mehr als 220.000 Euro entstanden sein.
  • In der Anlage waren insgesamt 80 Grafikkarten verbaut. Die Anlage verbrauchte ungefähr soviel Energie wie 30 normale Haushalte.
  • Laut Heise-Online sollen in 2017 und 2018 jährlich 390.500 kWh entnommen worden sein

Der Fall ist dabei gerade im Hinblick auf die Konsequenzen durchaus einige Worte wert, da hier mitunter der finanzielle Ruin stehen kann.

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Muss man Gewinne aus Bitcoin-Verkäufen versteuern?

Bitcoin_euroBitcoins sind aktuell auf einem Höhenflug: Während man noch vor einiger Zeit für teilweise 5 US$ Bitcoins erwerben konnte, sind diese nun zeitweise bei über 200 US$, je nach Handelsplattform. Auch insgesamt laden Bitcoins ein, „mitzuspielen“ – jeder Anleger kann hier kurzerhand Geld investieren, abwarten und wenn es sich lohnt wieder verkaufen. Dieses auf und ab lädt zur Spekulation ein und wirft schnell die Frage auf: Muss man die Gewinne versteuern?

Ich vertrete weiterhin den Standpunkt, dass es sich bei Bitcoins nicht um Geld im rechtlichen Sinne, sondern schlicht um Waren handelt (im Detail dazu hier). Vor diesem Hintergrund erkenne ich unter Umständen für Einnahmen eine Steuerpflicht auch für Privatpersonen: Voraussetzung ist aber, dass zwischen An- und Verkauf weniger als 1 Jahr liegt. Hintergrund ist, dass es sich bei Bitcoins nach aktueller Einschätzung wohl um „sonstige Wirtschaftsgüter“ i.S.d. §23 I Nr.2 EStG handeln wird. Einnahmen aus Veräußerung sind als sonstiges Einkommen zu versteuern (§22 Nr.2 EStG), wenn „der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt“. Von dieser Regelung sind aber „Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs“. Hier mag man überlegen, ob man Bitcoins unter derartige Gegenstände fassen möchte. Ich bin da kritisch, da es sich gerade nicht um tägliche Gebrauchsgegenstände handelt. Ich denke, die Wertung kann sich ändern, wenn die Bitcoins in breiter Masse als Zahlungsmittel akzeptiert sind – dann wird nämlich der Erwerb zu Zahlzwecken im Vordergrund stehen wenn jemand Bitcoins kauft. Aktuell kann man vertretbar noch erklären, dass durchaus Spekulationsinteresse eine vorwiegende Rolle spielen kann. Die breite Akzeptanz der Bitcoins wird insofern vielleicht steuerrechtlich relevant werden.

Man muss also vorsichtig sein – sollte man von dem aktuellen Boom tatsächlich durch Spekulationen profitieren, wird man prüfen müssen, ob eine Steuerpflicht vorliegt. Aktuell bejahe ich dies.

Zum Thema:

(Quelle des Bildes: Promotional Graphics by Bitcoin)

Aktuelle Gesetzgebung: Geldwäschegesetz und Cookie-Richtlinie

Weiterhin wird eifrig an neuen Gestzen bzw. Reformen gearbeitet, die auch Einfluss auf das IT-Recht und den Alltag vieler Anbieter und Dienstleister haben werden. Aktuell sollte man zwei Vorhaben im Auge haben: Die Überarbeitung des Geldwäschegesetzes sowie die versteckte Aufnahme der Umsetzung der Cookie-Richtlinie.

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