Die rasante Entwicklung von KI-Werkzeugen wie GitHub Copilot hat die Art und Weise, wie Code geschrieben wird, revolutioniert. Entwickler können dank dieser Tools schneller codieren, was laut GitHub die Codierung um 55% beschleunigt und zu einer enormen Steigerung der Codeproduktion führt.
Diese Entwicklung scheint auf den ersten Blick nur Vorteile zu bringen, darunter eine massive Zeitersparnis und eine Erhöhung des geschriebenen Codes um 46%. Doch eine aktuelle Studie von GitClear wirft nun ein kritisches Licht auf die langfristigen Auswirkungen dieser Technologien auf die Codequalität und Wartbarkeit.
Nordkorea ist einer der Hauptverantwortlichen für die zunehmende Bedrohung der Cybersicherheit. Spätestens seit dem Angriff auf Sony Pictures im Jahr 2014 wird das Land als wichtiger Cyber-Akteur auf der internationalen Bühne wahrgenommen. Seitdem hat Pjöngjang seine Hackerfähigkeiten genutzt, um internationale Sanktionen zu umgehen und Gelder zu stehlen.
Mit den erbeuteten Geldern konnte Pjöngjang die Entwicklung seines Atom- und Raketenprogramms finanzieren. Nordkorea nutzt Cyberoperationen auch zur (digitalen) Spionage. Die Ziele sind breit gefächert: Sie richten sich unter anderem gegen Universitäten, Menschenrechtsorganisationen und Medienunternehmen, erzeugen Unzufriedenheit oder Misstrauen durch Wahlbetrug und greifen kritische nationale Infrastrukturen an. Die zunehmende Bedeutung Nordkoreas im Bereich Cybercrime und Cybersecurity ist auch der Grund, warum wir hier einen eigenen Blog-Post zu dem Thema pflegen.
Als Beispiel sei hier eine Studie der Insikt Group von Recorded Future aufgegriffen, die ein alarmierendes Bild der nordkoreanischen Cyberkriminalität zeichnet. Diese Aktivitäten, die seit 2017 zugenommen haben, zielen auf die Kryptowährungsindustrie ab und haben es Nordkorea ermöglicht, geschätzte 3 Milliarden Dollar an Kryptowährungen zu stehlen.
Die rasante Entwicklung der Künstlichen Intelligenz (KI) hat in den letzten Jahren zu bedeutenden Fortschritten in verschiedenen Bereichen geführt, einschließlich des Finanzwesens. Besonders bemerkenswert ist die Entstehung generativer Künstlicher Intelligenz (GenAI), die Inhalte wie Texte, Bilder und sogar Audio erzeugen kann.
Das OECD-Papier „Generative Artificial Intelligence in Finance“ beleuchtet die Anwendungsmöglichkeiten von GenAI im Finanzsektor, analysiert die damit verbundenen Risiken und diskutiert politische Implikationen. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Punkte des Berichts vorgestellt.
Mit der rasanten Entwicklung der Künstlichen Intelligenz (KI) und ihrer wachsenden Bedeutung in verschiedenen Bereichen hat die OECD ihre Definition eines KI-Systems aktualisiert.
Das Papier „Explanatory Memorandum on the Updated OECD Definition of an AI System“, veröffentlicht im März 2024, erläutert die Änderungen und bietet eine detaillierte technische Hintergrundinformation zur neuen Definition. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Punkte der Denkschrift zusammen und beleuchtet die Bedeutung der neuen Definition für die Praxis.
Die Integration von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt bleibt eine große Herausforderung. Laut einem aktuellen OECD-Bericht ist die Arbeitslosenquote von Menschen mit Behinderung in den OECD-Ländern 2,3 Mal höher als die von Menschen ohne Behinderung. Zudem liegt die Beschäftigungsquote um 27 Prozentpunkte niedriger.
In diesem Beitrag wird das OECD-Papier „Using AI to Support People with Disability in the Labour Market“ vorgestellt, das die Chancen und Risiken der Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung untersucht.
Die rasante Entwicklung und der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) bringen immense Vorteile, aber auch erhebliche Risiken mit sich. Um diese Risiken zu managen und vertrauenswürdige KI-Systeme zu entwickeln, ist ein kohärentes Risikomanagement unerlässlich.
Das OECD-Papier „Common Guideposts to Promote Interoperability in AI Risk Management“, veröffentlicht im November 2023, bietet eine umfassende Analyse der Gemeinsamkeiten und Unterschiede führender Risikomanagement-Rahmenwerke für KI. Ziel ist es, eine gemeinsame Grundlage zu schaffen, um die Interoperabilität dieser Rahmenwerke zu fördern und die Effizienz zu steigern.
In mehreren Entscheidungen zur Information über Ersatzteile und Reparatur von Personenkraftwagen konnte sich der EuGH zu relevanten Fragen äußern. Dabei spielt die Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge eine erhebliche Rolle.
Der EuGH (C-319/22) konnte nun klarstellen, dass die hier in Art. 61 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Verpflichtung, die dort genannten Informationen in leicht zugänglicher Form in maschinenlesbarer und elektronisch verarbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen, für alle „Reparatur- und Wartungsinformationen“ im Sinne des Art. 3 Nr. 48 der Verordnung gilt und nicht nur für Ersatzteilinformationen nach Anhang X Nr. 6.1 der Verordnung!
Der EuGH hob hervor, dass Fahrzeughersteller nicht verpflichtet sind, Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen über eine Datenbankschnittstelle zugänglich zu machen, die eine maschinengesteuerte Abfrage und das Herunterladen der Ergebnisse ermöglicht. Sie sind jedoch verpflichtet, diese Informationen unabhängigen Marktteilnehmern in Dateien zur Verfügung zu stellen, deren Format eine unmittelbare elektronische Weiterverarbeitung der in diesen Dateien enthaltenen Datensätze ermöglicht. Darüber hinaus sind die Fahrzeughersteller verpflichtet, eine Datenbank einzurichten, die es ermöglicht, nicht nur anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), sondern auch anhand der in der letztgenannten Bestimmung vorgesehenen zusätzlichen Merkmale nach allen Teilen zu suchen, mit denen das Fahrzeug vom Hersteller ausgestattet ist.
Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 4 und Anhang X Nr. 6.1 begründet für die Fahrzeughersteller zudem eine „rechtliche Verpflichtung“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, die FIN der von ihnen hergestellten Fahrzeuge unabhängigen Wirtschaftsbeteiligten als „Verantwortlichen“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung zur Verfügung zu stellen.
Der EuGH (C-296/22) hat zudem klargestellt, dass Art. 61 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Anhang X der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass ein Fahrzeughersteller den Zugang unabhängiger Marktteilnehmer zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen sowie zu Informationen des On-Board-Diagnosesystems, einschließlich des Rechts auf Zugang zu diesen Informationen in schriftlicher Form, von anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen abhängig macht:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 9. Juni 2022, IMPERIAL TOBACCO BULGARIA, C‑55/21, EU:C:2022:459, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch die Entstehungsgeschichte einer solchen Vorschrift kann relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was die wörtliche Auslegung der fraglichen Bestimmungen angeht, so sind gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 die Fahrzeughersteller verpflichtet, unabhängigen Wirtschaftsakteuren uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu OBD‑Informationen im Sinne von Art. 3 Nr. 49 der Verordnung, Diagnose- und anderen Geräten und Instrumenten sowie zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen im Sinne von Art. 3 Nr. 48 der Verordnung zu gewähren. Die Angaben sind leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen darzubieten.
Nach Art. 61 Abs. 4 der Verordnung sind „[d]ie Einzelheiten der technischen Anforderungen an den Zugang zu den Fahrzeug-OBD‑Informationen und Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, insbesondere technische Angaben über die Art und Weise der Bereitstellung von Fahrzeug-OBD‑Informationen und Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, … in Anhang X im Einzelnen festgelegt“. Nr. 2.9 dieses Anhangs schreibt vor, dass „[f]ür die Zwecke der Fahrzeug-OBD sowie der Fahrzeugdiagnose, ‑reparatur und ‑wartung … der direkte Fahrzeugdatenstrom über einen seriellen genormten Datenübertragungsanschluss … bereitzustellen“ ist. Abs. 2 dieser Bestimmung stellt außerdem klar, dass dann, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung befindet, auf die Daten nur im Lesemodus zugegriffen werden darf.
Daraus ergibt sich zum einen, dass die Verpflichtung der Fahrzeughersteller aus Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858, einen uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu OBD‑Informationen sowie zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen bereitzustellen, die Verpflichtung einschließt, unabhängigen Wirtschaftsakteuren zu erlauben, diese Informationen zu verarbeiten und zu verwerten, ohne dass für sie andere als die in der Verordnung bestimmten Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel, C‑390/21, EU:C:2022:837, Rn. 29). Zum anderen ergibt sich aus Anhang X Nr. 2.9 Abs. 2 der Verordnung, dass diese Wirtschaftsakteure, wenn sich das Fahrzeug nicht in Bewegung befindet, einen weiter gehenden Zugang haben müssen als den in dieser Bestimmung genannten Lesemodus.
Was die systematische Auslegung der fraglichen Bestimmungen betrifft, so werden in Anhang X Nrn. 6.2 und 6.4 der Verordnung 2018/858 zum einen die Vorgaben für den Zugang zu Sicherheitsmerkmalen des Fahrzeugs und zum anderen die Anforderungen an die Reprogrammierung der Steuerungsgeräte festgelegt. Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, sind in diesen Nummern die Fälle bestimmt, in denen der Zugang zu OBD‑Informationen sowie zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen aufgrund ihrer Bedeutung für die Sicherheit an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann. Liegt keiner dieser Fälle vor, müssen unabhängige Wirtschaftsakteure daher ein Recht auf Zugang zu diesen Informationen haben, ohne dass für sie andere als die in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel, C‑390/21, EU:C:2022:837, Rn. 32).
Die Auslegung in Rn. 29 des vorliegenden Urteils wird durch das in den Erwägungsgründen 50 und 52 der Verordnung 2018/858 genannte Ziel bestätigt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste zu ermöglichen, damit die unabhängigen Wirtschaftsakteure auf dem Markt der Fahrzeugreparatur und ‑wartung mit Vertragshändlern konkurrieren können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel, C‑390/21, EU:C:2022:837, Rn. 30).
Die unabhängigen Wirtschaftsakteure müssen somit uneingeschränkten Zugang zu den Informationen erhalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lieferkette auf dem Markt der Fahrzeugreparatur und ‑wartung erforderlich sind. Würde der Zugang zu den in Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 genannten Informationen an Bedingungen geknüpft, die in der Verordnung nicht vorgesehen sind, bestünde die Gefahr, dass sich die Anzahl der unabhängigen Werkstätten, die Zugang zu diesen Informationen haben, verringert, was möglicherweise zu einem Rückgang des Wettbewerbs auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste und damit zu einem verringerten Angebot für Verbraucher führt. Könnten die Hersteller den Zugang zum direkten Fahrzeugdatenstrom im Sinne von Nr. 2.9 des Anhangs X der Verordnung nach Belieben beschränken, stünde es ihnen zudem frei, den Zugang zu diesem Datenstrom von Bedingungen abhängig zu machen, die ihn praktisch vereiteln könnten.
EUGH, C-296/22
Hinweis: Dazu siehe auch Ferner in BeckOK-StPO, §2 TTDSG, Rn. 22-26.4 (Stichwort „Car-Forensik“).
In der Studie „Dual-use implications of AI text generation“ von Julian J. Koplin wird das Konzept von KI-Textgeneratoren als Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual Use) ausführlich beleuchtet.
Der Autor argumentiert, dass KI-Textgeneratoren sowohl legitime Vorteile als auch potenziell gravierende Missbrauchsmöglichkeiten bieten, wie die Automatisierung der Erzeugung überzeugender Fake News oder die Flutung von Social-Media-Plattformen mit maschinengenerierter Desinformation.
Der Artikel stellt die interessante These auf, dass KI-Textgeneratoren als eine Dual-Use-Technologie konzeptualisiert werden sollten, zieht Lehren aus früheren Debatten über Dual-Use-Forschung in den Lebenswissenschaften und ruft zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen Ethikern und der Machine-Learning-Community auf, um die Dual-Use-Implikationen von KI-Sprachmodellen zu adressieren.
Im Kontext der Richtlinie über die Verarbeitung von Fluggastdaten (PNR-RL bzw. Richtlinie (EU) 2016/681) konnte sich der EuGH erstmals zu den grundrechtlichen Voraussetzungen des Einsatzes von KI durch eine Behörde äußern.
In diesem Zusammenhang warnt der Europäische Gerichtshof (EuGH) davor, dass die Art und Weise, wie künstliche Intelligenz (KI) funktioniert, oft nicht nachvollziehbar ist. Dies kann es schwierig machen, festzustellen, warum ein KI-Programm bestimmte Ergebnisse liefert. In solchen Fällen könnte der Einsatz von KI die Möglichkeit einer Person einschränken, einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47 der Charta einzulegen, insbesondere um geltend zu machen, dass die Ergebnisse nicht diskriminierend sind. Dies steht im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus gemäß der PNR-Richtlinie.
Die Behörden müssen daher sicherstellen, dass der Einsatz von KI sowohl automatisch als auch individuell überprüft wird und rechtmäßig und insbesondere nicht diskriminierend ist. Bei KI-Anwendungen, die selbst bei wenigen Fehlern erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben können, ist eine manuelle Überprüfung der Ergebnisse unerlässlich.
KI-Verordnung (KI-VO, auch AI-Act): Die EU möchte Entwicklung und Einsatz künstlicher Intelligenz regulieren. Hierzu liegt inzwischen ein Vorschlag für eine Verordnung über ein europäisches Konzept für Künstliche Intelligenz vor, wobei aus meiner Sicht zuvorderst besonders spannend die Frage sein dürfte, was man überhaupt unter künstlicher Intelligenz verstehen möchte.
Im Übrigen ist es noch recht früh für eine umfassende Übersicht der KI-Verordnung. Wichtig ist: Es soll einen Katalog absolut verbotener Einsatz-Szenarien von KI geben, es soll eine „High-Risk“-KI geben, für die besondere Vorgaben gelten; darüber hinaus gibt es Transparenzpflichten bei eingesetzter KI.
Update zum Stand der KI-Verordnung: Am 19.10.2022 hat die (tschechische) EU-Ratspräsidentschaft einen neuen Kompromiss vorgeschlagen, Ziel ist gegen Ende des Jahres 2022 eine Einigung für ein „KI-Gesetz“ zu finden. In dem 8. Vorschlag werden wesentliche Streitpunkte aufgegriffen. Am 11.5. wurde dann ein Kompromissvorschlag gefunden und beschlossen (der aber noch durch die weitere Gesetzgebung muss). Mehr dazu unten im Abschnitt „laufende Updates“.
Hinweis: Hier geht es um den Entwurf einer Verordnung zur Regulierung von KI („KI-Verordnung“, auch „AI Act“). Dies ist nicht zu verwechseln mit dem zugleich laufenden Versuch der EU, zivilrechtliche Haftungsregelung für künstliche Intelligenz aufzustellen, dazu siehe beispielsweise den zwischenzeitlich beschlossenen Text hier.